Allgemeine Geschäftsbedingungen

 


§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich

1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Käufer“). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und gegenüber von Verbrauchern.

2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und / oder die Lieferung beweglicher Sachen ( im folgenden auch: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Sache selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen. Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und / oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall auf diese hinweisen müssten; über Änderungen unserer AGB werden wir den Käufer in jedem Fall unverzüglich informieren.

3. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltslos ausführen.

4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer ( einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluß vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind ( z.B. Fristsetzung, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluß

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen ( z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN Normen) sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- – und Urheberrechte vorbehalten.

2. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot.

3. Die Annahme kann entweder schriftlich ( z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

4. Der Kunde ist an eine von ihm abgegebene und von uns noch nicht angenommene Bestellung 14 Kalendertage nach Absendung gebunden. Wir sind berechtigt, das Angebot innerhalb dieser Frist anzunehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem unsere Annahme dem Kunden zugeht. Als Annahme gilt auch die Zusendung der bestellten Ware.

5. Abweichungen der bestellten oder gelieferten Artikel von der Bestellung, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts ausdrücklich vorbehalten.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.

Falls eine Lieferzeit vereinbart oder erforderlich ist, sind die vom Verkäufer genannten Liefertermine unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als „ verbindliche Liefertermine“ vom Verkäufer schriftlich bestätigt worden.

2. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können ( Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

3. Im übrigen ist der Käufer im Falle eines vom Lieferanten zu vertretenen Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte Nachfrist von mindestens zwei Wochen fruchtlos verstrichen ist.

 


§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

a. Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern

1. Die Auslieferung der Ware erfolgt in unserem Lager. Wir versenden die Ware nur, wenn dies im Einzelfall vereinbart worden ist.

2. Die Versandkosten sind vom Käufer zu tragen.

b. Für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern, juristischen Personen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts

1. Die Lieferung der Ware erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt ( Versendungskauf). Die Lieferung erfolgt grundsätzlich bis an die Bordsteinkante des vom Käufer genannten Grundstücks. Wünscht der Käufer einen anderen Bestimmungsort, so muß er die diesbezüglichen Kosten übernehmen.

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung ( insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung ) selbst zu bestimmen.

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware, sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrenübergang maßgeblich. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer in Verzug der Annahme ist

3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen ( z.B. Lagerkosten ) zu verlangen.

 


§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise und zwar ab Lager zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

2. Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar. Rechnungen sind nach dem Empfang ohne Abzug zahlbar.

3. Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer gegebenenfalls vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Sendung gegen Transportschäden zu versichern oder versichern zu lassen.

Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentlichen Abgaben trägt der Käufer.

Transport – und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers, ausgenommen sind Pfandpaletten jeglicher Art.

4. Bei Überschreitung des Zahlungszieles oder nach erfolgter Mahnung sind Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Der Verkäufer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins
( § 353 HGB ) unberührt.

5. Dem Käufer stehen Aufrechnungs –oder Zurückbehaltungsrechte insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gemäß § 7 Abs. 6 dieser AGB unberührt.

6. Wird nach Abschluß des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird ( z.B. durch Antrag auf

Eröffnung eines Insolvenzverfahren ) so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen ( Einzelanfertigungen ) können wir den Rücktritt sofort erklären. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

7. Der Verkäufer ist auch berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat.

 


§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung ( gesicherte Forderung ) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden.

Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörende Waren erfolgen.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften von dem Vertrag zurückzutreten und / oder die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts. Wir sind vielmehr berechtigt, die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

4. Ist der Käufer Unternehmer, so ist er befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und / oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

a. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse, zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

b. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

Die in Absatz 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderung.

c. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt.

Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern ( Dritten ) die Abtretung mitteilt.

d. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 % werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl frei geben.

§ 7 Mängelansprüche des Käufers

1. Für die Rechte des Käufers bei Sach –und Rechtsmängeln ( einschließlich Falsch –und Minderlieferung ) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher ( Lieferantenregress gem. §§ 478,479 BGB ).

2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind. Es macht hierbei keinen Unterschied, dass die Produktbeschreibung vom Käufer, vom Hersteller oder von
uns stammt.

3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach den gesetzlichen Regelungen zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht ( § 434 Abs. 1, 2 und 3 BGB ).

Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter ( z.B. Werbeaussagen ) übernehmen wir jedoch keine Haftung.

4. Ist die gelieferte Ware mit einem Sachmangel behaftet, kann der Kunde von uns zunächst die Beseitigung des Mangels oder Lieferung von mangelfreier Ware verlangen. Ist jedoch der Kunde Unternehmer, können wir zwischen der Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache wählen. Wir können die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

5. Falls die Nacherfüllung gemäß Ziffer 4 fehlschlägt oder dem Kunden unzumutbar ist oder wir die Nacherfüllung verweigern, ist der Kunde jeweils nach Maßgabe des anwendbaren Rechts berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu mindern oder Schadensersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen zu verlangen.

6. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

7. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten ( nicht: Ausbau und Einbaukosten ) tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mängelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstehenden Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.

8. In dringenden Fällen z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

9. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen

Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

10.Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8 und sind im übrigen ausgeschlossen.

 


§ 8 Höhere Gewalt

Definition.

„Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands („Ereignis höherer Gewalt“), das eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei („betroffene Partei“) nachweist, dass:

 


a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und

b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in zumutbarer Weise nicht vorhergesehen werden konnte; und

c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.

2. Nichterfüllung durch Dritte.

Erfüllt eine Vertragspartei eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aufgrund eines Versäumnisses eines Dritten nicht, den sie mit der Erfüllung des gesamten Vertrags oder eines Teils des Vertrags beauftragt hat, so kann sich diese Vertragspartei auf höhere Gewalt nur insoweit berufen, als dass die Anforderungen für die Annahme des Vorliegens von höherer Gewalt, wie sie unter Absatz 1 dieser Klausel definiert werden, nicht nur für die Vertragspartei sondern auch für den Dritten gelten.

 


3. Vermutete Ereignisse höherer Gewalt.

Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden, eine Partei betreffenden Ereignissen, vermutet, dass sie die Voraussetzungen für die Annahme von höherer Gewalt im Sinne obiger Ziffer 1. (Definition) Absatz 1 lit. (a) und lit. (b) erfüllen. Die betroffene Partei muss in diesem Fall nur beweisen, dass die Voraussetzung unter Absatz 1 lit. (c) tatsächlich erfüllt ist:

 


a) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung;

b) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie;

c) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;

d) Rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;

e) Pest, Epidemie oder Pandemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis;

f) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie;

g) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.

 


4. Benachrichtigung.

Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über das Ereignis zu benachrichtigen.

 


5. Folgen von höherer Gewalt.

Eine Partei, die sich mit Erfolg auf die vorliegende Klausel beruft, ist von der Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit; allerdings nur, wenn sie dies unverzüglich mitteilt. Erfolgt allerdings die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung erst von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht. Die andere Partei kann die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, wenn tatsächlich höhere Gewalt anzunehmen ist, ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung aussetzen.

 


6. Vorübergehende Verhinderung.

Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die in Absatz 5 dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch die betroffene Partei verhindert. Die betroffene Partei muss die andere Partei benachrichtigen, sobald das Hindernis die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr behindert.

 


7. Pflicht zur Milderung.

Die betroffene Partei ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen des Ereignisses, auf das sich bei der Vertragserfüllung berufen wird, zu begrenzen.

 


8. Vertragskündigung.

Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien im Wesentlichen entzogen wird, was sie kraft Vertrages berechtigterweise erwarten durften, so hat die jeweilige Partei das Recht, den betroffenen Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschritten hat.

 


9. Ungerechtfertigte Bereicherung.

Ist Absatz 8 anwendbar und hat eine Vertragspartei vor Vertragsauflösung durch eine Handlung einer anderen Vertragspartei bei Vertragserfüllung einen Vorteil erlangt, so muss sie der anderen Partei einen Geldbetrag in Höhe des Wertes des Vorteils zahlen.

 


§ 9 Sonstige Haftung

1. Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur: a).für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit b).für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf ) ; in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

3. Die sich aus Absatz 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers wird ausgeschlossen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 10 Verjährung

1. Die Gewährleistungsfrist für neue Sachen beträgt zwei Jahre, es sei denn, es liegt ein Fall des § 438 Abs. 1,2 BGB ( Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursachen ) vor, dann verbleibt es bei der fünfjährigen Verjährung.

2. Für gebrauchte Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr seit Auslieferung.

3. Ist der Vertragspartner nicht Verbraucher ( § 13 BGB ), so gelten abweichend zu den vorgenannten Bestimmungen folgende Vertragsbedingungen als vereinbart:

Die Gewährleistungsfrist gegenüber Unternehmern ( § 14 BGB ) beträgt bei neuen Sachen ein Jahr, es sei denn, es liegt ein Fall des § 438 Abs. 1, 2 BGB vor, dann beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre. Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers , die auf einen Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung ( § 195, 199 BGB ) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.

§ Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Als Erfüllungsort wird der Sitz des Lieferanten vereinbart.

2. Ist der Käufer Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist der Sitz des Lieferanten ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.

Inhaltlich Verantwortlicher gemäß §10 Absatz 3 MDStV: Jürgen Kremer (Anschrift wie oben)

Haftungshinweis: Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

Inhalt des Onlineangebotes: Wir übernehmen keinerlei Gewähr für die Vollständigkeit, Aktualität oder Korrektheit der bereitgestellten Informationen. Sollten Sie durch Nutzung oder Nichtnutzung der von uns bereitgestellten Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen einen Schaden materieller oder ideeller Art erleiden sind grundsätzlich Haftungsansprüche ausgeschlossen, solange nicht nachweislich ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden unsererseits vorliegt.

Außergerichtliche Streitschlichtung: Gemäß § 37 Abs. 1 VSBG sind wir nicht zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren über die Verbraucherschlichtungsstelle der Europäischen Kommission verpflichtet und erklären uns auch nicht dazu bereit.